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Text des Beschlusses
5 StR 475/06;
Verkündet am:
28.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2006). Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |