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Text des Beschlusses
IX ZA 32/06;
Verkündet am:
16.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen: Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Vill Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |