|
Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 158.06;
Verkündet am:
26.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2005 bezieht und ..., ist begründet. hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig beschlossen: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 28. Juni 2005 bezieht. Die Revision wird insoweit zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2005 bezieht und im Übrigen (hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) auch keine Rügen erhebt, ist begründet. 2Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen. 3Auf die von der Beschwerde erhobene weitere Grundsatzrüge zum Prognosemaßstab in Widerrufsfällen, in denen eine aus anderen Gründen drohende Verfolgung im Heimatland geltend gemacht wird, kommt es danach nicht an. Im Übrigen hätte die Rüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Frage inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt ist. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2006 BVerwG 1 B 125.06 zu einer entsprechenden Rüge des dortigen, ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Beschwerdeführers. 4Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag. Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 37.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |