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Text des Beschlusses
4 StR 527/06;
Verkündet am:
12.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |