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Text des Beschlusses
3 StR 407/06;
Verkündet am: 
 21.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Mit Beschluss vom 4. Juni 2006 hat das Landgericht Kleve die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. April 2006 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am 17. Juli 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 20. Juli 2006 eingegangene Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

Der Antrag ist begründet. Der Verteidiger hat mit seinem am 12. April 2006 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrücklichen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz zwar nicht; dies ist jedoch unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn das Begehren des Beschwerdeführers sich aus der Revisionsbegründung ergibt (BGH RR 00/38 m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll (BGH aaO. m.w.N.).

Der Verwerfungsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006 nach § 346 Abs. 1 StPO ist daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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