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Text des Beschlusses
3 StR 351/06;
Verkündet am: 
 21.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehandlung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe bestehen, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte, zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesentlichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revisionsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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