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Text des Beschlusses
1 StR 499/06;
Verkündet am:
06.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung wird als unzulässig verworfen. Der Senat hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss vom 7. November 2006 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb - unabhängig davon, dass die Angeklagte die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäumt hat - ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. Eine Auslegung des Vorbringens als Antrag nach § 356a StPO führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier ist der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) angebracht worden. Im Übrigen hat der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagten kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Nack Wahl Kolz Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |