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Text des Beschlusses
II ZR 7/05;
Verkündet am:
22.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 2006 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen Seite 5, Abs. 2 - Tz. 7 - zweite Zeile und Seite 5, zweiter Absatz - Tz. 8 - erste Zeile heißen muss: "2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die von der Beklagten in der Revisionsinstanz erhobene Rüge von Amts wegen zu beachten ist …" "Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, …" Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |