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Text des Beschlusses
III ZR 224/05;
Verkündet am: 
 21.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl. dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H.

Streitwert: 7.553.796,11 €

Schlick Wurm StreckDörr Herrmann
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