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Text des Beschlusses
III ZR 224/05;
Verkündet am:
21.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl. dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H. Streitwert: 7.553.796,11 € Schlick Wurm StreckDörr Herrmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |