Di, 30. Dezember 2025, 10:13    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
4 StR 319/03;
Verkündet am: 
 07.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.


Gründe:


Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).