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Text des Beschlusses
2 StR 341/06;
Verkündet am:
21.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 16. März 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 40 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. August 2004 - Az.: 402 Js 3071/04 2 KLs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 40 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Aus dem der Vollstreckung dienenden Urteilstenor muss sich ergeben, für welche Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für welche Taten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden ist. Da sich die entsprechende Zuordnung hier zweifelsfrei aus den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, ist der Senat zu einer entsprechenden Klarstellung in der Lage. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als "gewerbsmäßig" (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) entfällt, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel handelt, das als bloße Strafzumessungsregel nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |