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Text des Beschlusses
2 ARs 478/06; 2 AR 272/06;
Verkündet am:
06.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November 2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil diese an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 - Az.: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Rissing-van Saan Bode Rothfuß ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |