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Text des Beschlusses
BVerwG 9 VR 12.06;
Verkündet am:
21.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn Bundesamtes vom 27. September 2005 hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn Bundesamtes vom 27. September 2005 für den Rückbau des Bahnübergangs Schönfeld am Bahn km 108,21 der Eisenbahnstrecke Angermünde Rosow und den Bau eines Seitenwegs durch die Beigeladene. Mit dieser Klage erstrebt sie sinngemäß die Verurteilung der Antragsgegnerin, im Wege der Planänderung 1. im Planfeststellungsbeschluss den Ausbau des Wegs Nr. 62 zwischen dem Bahnübergang Neuschönfeld und dem Bahn km 108,21 der Strecke Angermünde Rosow auf eine Breite von 4 m vorzusehen, hilfsweise, an die Antragstellerin eine Entschädigung für die mit dem Planvorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen, insbesondere durch das Entstehen von Umwegfahrten zu zahlen, 2. die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Bäume links und rechts der Trasse im Bereich zwischen Bahn km 108,1 und 109,74 bis zu einem Abstand von 50 m von der Trasse zu fällen und zu beseitigen. 2 Der Antrag ist unzulässig, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei Erhebung einer Anfechtungsklage in Betracht kommt, die Antragstellerin jedoch eine Verpflichtungsklage erhoben hat. 3 Auch eine Umdeutung in einen bei dieser Verfahrenslage allein statthaften Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO könnte dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Fortgang der Bauarbeiten in Vollziehung des genannten Planfeststellungsbeschlusses die Verwirklichung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf ergänzende Ausbau- und Schutzmaßnahmen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Hinblick darauf, dass ihr zum Erreichen ihrer zwischen den Bahnübergängen Schönfeld und Neuschönfeld gelegenen Flächen südlich der Bahnstrecke schon bisher nur der unausgebaute Weg Nr. 62 zur Verfügung stand und sie für die Umwege zur Bewirtschaftung ihrer Flächen beidseits des Wegs von Keesow nach Hohenreinkendorf bereits im Zusammenhang mit der Schließung des dortigen Bahnübergangs entschädigt wurde, ist auch nicht dargetan, dass die einstweilige Offenhaltung des Bahnübergangs Schönfeld bis zur Entscheidung über ihre Klage nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erst recht bedarf es keiner Einstellung der Bauarbeiten, um die Möglichkeit einer Verwirklichung der mit dem Hilfsantrag verfolgten finanziellen Ansprüche der Antragstellerin offenzuhalten. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Rubel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |