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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1029.06;
Verkündet am:
14.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1, 2 und 3 ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise zurückgenommen haben hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. November 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 3/4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 2 und 3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. 1 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1, 2 und 3 ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise zurückgenommen haben und die Kläger zu 1, 2 und 3 und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 bzw. vom 25. Oktober 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 BVerwG 4 B 165.67 BVerwGE 30, 27 ). 2 Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger zu 1, 2 und 3 haben durch die Teilrücknahme und Antragsänderung vom 11. August 2006 die Anträge so gestellt, dass diese nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) Aussicht auf Erfolg versprachen. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass die Kläger zu 1, 2 und 3 auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfange, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert haben, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich. 3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 ). Prof. Dr. Rojahn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |