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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 69.06;
Verkündet am: 
 03.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer nachträglich eingetretenen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 18.05 .
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann

beschlossen:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren insoweit vorläufig auf jeweils 38 350 € festgesetzt.

Gründe:


1

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer nachträglich eingetretenen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 18.05 . Es widerspricht in entscheidungserheblicher Weise dem dort aufgestellten Rechtssatz, ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung bestehe nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärgerichts zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hat, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde. Wegen dieser nachträglich eingetretenen Abweichung war die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge, die eben diese Frage zum Gegenstand hatte, in eine Divergenzrüge umzudeuten.

2

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C12.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Sailer Herbert Neumann
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