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Text des Beschlusses
5 StR 469/06;
Verkündet am:
12.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird – mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft – der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |