|
Text des Beschlusses
1 StR 540/06;
Verkündet am:
20.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37) war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte damals selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen [könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder bezeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststellungen vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |