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Text des Beschlusses
XII ZR 18/06;
Verkündet am:
13.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.010 €. Soweit der Beklagte für die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 € beschwert. Nur insoweit hat er die Verurteilung zur Zahlung von 7.729,50 € durch das Landgericht angefochten. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtvertrag nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. September 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren 11.070 €: Für die Zeit von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende Pachtausfallschaden des Klägers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 € - 31,24 €) = 10.086,44 €. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 € errechnet. Ein weiterer Schaden des Klägers könnte sich daraus ergeben, dass er bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages möglicherweise Anspruch auf Rückübertragung der gesamten Milchquote haben könnte. Dies wäre u.a. der Fall, wenn er bei der Beendigung des Vertrages im Jahre 2008 Milcherzeuger wäre (vgl. im Einzelnen § 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits eingetretene unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote würde sich dann aufseiten des Klägers als Schaden in Höhe von 5676,00 € (13.200 kg x 0,43 kg/€) verwirklichen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Jahre 2008 die in § 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 € festzusetzen. Ein weiterer erheblicher Schaden der Klägerin infolge der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten. Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 €. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |