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Text des Beschlusses
IX ZR 164/05;
Verkündet am:
14.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2005 wird abgelehnt. Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Willens im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2004 nicht ankommt. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |