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Text des Beschlusses
IX ZR 236/03;
Verkündet am: 
 14.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 34.982,83 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine wertausschöpfende Belastung der veräußerten Miteigentumsanteile vorlag. Ob eine derartige Belastung gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, WM 1996, 2080, 2081). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte der Kläger hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kläger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 491). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber zu verneinen.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung besteht nicht. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 10. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Frage der wertausschöpfenden Belastung für entscheidungserheblich angesehen hat, folgte unmittelbar aus der hierauf bezogenen Beweisanordnung vom 12. Juni 2003, die ausdrücklich zu diesem Beweisthema ergangen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
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