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Text des Beschlusses
1 StR 617/06;
Verkündet am:
10.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschl. vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05 m.w.N.). Nack Wahl Kolz Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |