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Text des Beschlusses
BVerwG 20 F 3.05;
Verkündet am:
20.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Antrag ist unbegründet. hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. VwGO am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Kostenausspruchs in dem Beschluss vom 4. Mai 2006 wird abgelehnt. 1Der Antrag ist unbegründet. 2Eine Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 1992 BVerwG 7 B 58 und 113.92 Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 BVerwG 2 AV 3.02 BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden. Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |