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Text des Beschlusses
2 ARs 512/06;
2 AR 300/06;
Verkündet am: 
 08.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
23 Qs 113/06
Landgericht
Potsdam;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006 - Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundesanwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengründen auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer angekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.

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