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Text des Beschlusses
2 StR 442/06;
Verkündet am:
13.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 239 a, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 57, 105 JGG. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |