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Text des Beschlusses
5 StR 489/06;
Verkündet am:
09.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fällen und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden. Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verweisen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 2). Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstrafen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 338/01). Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |