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Text des Beschlusses
BVerwG 2 WDB 2.06;
Verkündet am:
31.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Truppendienstgericht; Zuständigkeit; Wirksamwerden der Versetzungsverfügung; Bekanntgabe der Versetzungsverfügung. Leitsatz des Gerichts: Zur Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht bei Versetzung eines Soldaten. Der Vorsitzende einer Truppendienstkammer hat nach § 70 Abs. 3 WDO beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate die Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts mit der Begründung beantragt, es bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des angerufenen Truppendienstgerichts, weil der Soldat vor dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebenden Zeitpunkt wirksam aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts versetzt worden sein könnte. 11Die Zweifel des angerufenen TDG an seiner Zuständigkeit sind unbegründet. 12Nach § 70 Abs. 1 WDO ist dasjenige TDG zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, also im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung an den Soldaten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO), gehört. 13Die Zuständigkeit des TDG Süd wurde durch § 2 Abs. 2 der damals geltenden „Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten“ vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2690), geändert durch Verordnung vom 1. April 1999 (BGBl I S. 703), u.a. für den Befehlsbereich des damaligen Wehrbereichs VI, zu dem der Stab des damaligen KLK/4. Div in Regensburg gehörte, normativ bestimmt. Der Soldat gehörte diesem Truppenteil nach seiner durch die Versetzungsverfügung Nr. 3079 vom 7. April 1999 erfolgten Zuversetzung auch noch zum Zeitpunkt der am 25. Januar 2001 wirksam gewordenen Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens an. Eine Änderung trat weder durch die Anordnung der Kommandierung im Fernschreiben des PersABw vom 25. September 2000 noch durch die Versetzungsverfügung Nr. 3328 des PersABw vom 14. November 2000 ein. 14Die erstgenannte Personalmaßnahme führte deshalb zu keiner Änderung der Zugehörigkeit des Soldaten zum Befehlsbereich des damaligen Wehrbereichs VI, weil eine Kommandierung bei der Zuständigkeitsbestimmung des TDG außer Betracht zu bleiben hat (Beschluss vom 28. Juli 1969 BVerwG 2 WDB 15.69 ). Unter „Truppenteil“ im Sinne des § 70 Abs. 1 WDO ist der Stammtruppenteil zu verstehen, zu dem der Beschuldigte planmäßig gehört; die Zugehörigkeit dazu wird (nur) durch eine (Erst-)Einstellung oder eine Versetzung begründet (Beschluss vom 28. Juli 1969 BVerwG 2 WDB 15.69 ), nicht aber durch eine Kommandierung. 15Auch die Versetzungsverfügung Nr. 3328 des PersABw vom 14. November 2000 führte bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt, den 25. Januar 2001, zu keinem Wechsel der Zugehörigkeit. Zwar war als Datum des Dienstantritts (nicht des Wirksamwerdens der Versetzungsverfügung) in dieser Verfügung der 2. Oktober 2000 genannt, zu dem der Soldat auch seinen Dienst im Stab des VBK 25 antrat; aber Wirksamkeit erlangte die Versetzungsverfügung Nr. 3328 gemäß dem in § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (in der damaligen Fassung) normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch in den Vorschriften der § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 SG Ausdruck gefunden hat, erst mit ihrer Bekanntgabe in Form der Aushändigung an den Soldaten am 15. Februar 2001. Vor ihrer Bekanntgabe vermochte die Versetzungsverfügung gegenüber ihrem Adressaten, dem Soldaten, keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Er hatte hiervon keine Kenntnis durch die zuständige Stelle erhalten und konnte demzufolge sein Verhalten nicht danach ausrichten. Er war mithin von ihr in seiner Rechtsstellung (noch) in keiner Weise betroffen. Dass eine Versetzungsverfügung zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf, ergibt sich auch aus Nr. 20 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242). Gegen diese Richtlinien bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2005 BVerwG 1 WB 66.04 und vom 1. Juni 2006 BVerwG 1 WDS VR 1.06). Nach Nr. 14 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171, gegen die ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 79.79 BVerwGE 73, 51 und vom 17. Mai 1988 BVerwG 1 WB 14.87 NZWehrr 1989, 77), werden für die Rechtsstellung des Soldaten Versetzungen allerdings frühestens mit dem Tage des tatsächlichen Dienstantritts wirksam. Bei Versetzungen in die gleiche Verwendung, die einer Kommandierung folgen, ist nach Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 ZDv 14/5 B 171 der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der Versetzungsverfügung festzulegen. Dies ist im vorliegenden Fall in der Versetzungsverfügung vom 14. November 2000 nicht geschehen. Dies ändert aber aus den dargelegten Gründen nichts daran, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens nach Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ZDv 14/5 B 171 nicht vor der dienstlichen Bekanntgabe der Versetzungsverfügung liegen kann. Diese ist unbestritten erst am 15. Februar 2001 erfolgt. 16Dass die Versetzungsverfügung Nr. 3328 zwischenzeitlich am 18. Januar 2006 im Nachhinein aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, hat für die hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 70 Abs. 1 WDO, die allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens abstellt und für die eine nachträgliche Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände unbeachtlich ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. Beschlüsse vom 6. August 1959 BDH WDB 8.59 NZWehrr 1960, 127 und vom 23. März 1998 BVerwG 2 WDB 7.97, 8.97 Buchholz 235.0 § 64 WDO Nr. 1). 17Der Umstand, dass mit der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung Nr. 3328 offenbar bewusst deshalb so lange gewartet wurde seit Erstellen der Verfügung am 14. November 2000 bis zu ihrer Aushändigung am 15. Februar 2001 verging ein Zeitraum von drei Monaten , um das gerichtliche Disziplinarverfahren noch durch die bis dahin zuständige Einleitungsbehörde einleiten zu können (vgl. Aussagen des WDA BerDSO und des früheren Personalführers des Soldaten beim PersABw jeweils vom 25. Januar 2006), vermag an dem Wirksamwerden der Versetzungsverfügung Nr. 3328 (erst) zum 15. Februar 2001 nichts zu ändern. 18Die Bestimmung der zuständigen Kammer innerhalb des TDG Süd gehört nicht zur Aufgabe des Senats im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 70 Abs. 3 WDO; sie hat vielmehr durch das Präsidium des TDG Süd zu erfolgen (Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 70 Rn. 16). Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz Dr. Deiseroth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |