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Text des Beschlusses
BVerwG 5 C 17.06;
Verkündet am:
28.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Kläger haben ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005, ... hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit beschlossen: Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt. 1Die Kläger haben ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2005, die nach den im Urteil des Senats vom 16. November 2006 in dem Verfahren BVerwG 5 C 14.06 entwickelten Grundsätzen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, mit Protokollerklärung vom 2. November 2006 und mit Einwilligung der Beklagten vom 21. November 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |