Di, 30. Dezember 2025, 01:42    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 8 KSt 16.06;
Verkündet am: 
 05.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2007 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen.


Gründe:


1Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410). Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller rügt sinngemäß eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung. Das Beschwerdeverfahren habe noch nicht begonnen gehabt, da zwar ein Antrag, aber noch keine Begründung für die Beschwerde eingereicht gewesen sei, bevor diese zurückgenommen wurde.

3Der Antragsteller verkennt, dass das Beschwerdeverfahren nicht mit Vorlage einer Begründung, sondern mit Einreichung der Beschwerdeschrift beginnt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Rücknahme der Beschwerde hat an der Fälligkeit nichts geändert, sondern führt nur zu einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auf die Hälfte (Nr. 5501 KostVerz.).

4Andere Anhaltspunkte für eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lassen sich weder dem Beschluss vom 10. Oktober 2006 noch dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 entnehmen.

5Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. von Heimburg
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).