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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 131.06;
Verkündet am: 
 05.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2006 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht Schutz des Klägers aus § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG mit der Begründung abgelehnt habe, eine Verfolgung durch Privatpersonen wegen Blutrache sei nicht als Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Diese Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Bestimmung, welcher die vom Berufungsgericht gemachten Einschränkungen nicht entnommen werden könnten, und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies gelte auch, soweit das Oberverwaltungsgericht die Familie des Klägers nicht als soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ansehe. Grundsätzlich bedeutsam seien deshalb die Fragen, ob Blutrache ausübende Privatpersonen nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG sein können und ob die Familie eine soziale Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG sein kann.

3Abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG auch Einzelpersonen sein können (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 , AuAS 2006, 246, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen), teilt die Beschwerde nicht mit, dass das Berufungsgericht sowohl seine nicht abschließende Auffassung zum Begriff des nichtstaatlichen Akteurs (UA S. 7/8 unter a) als auch seine Ansicht dazu, dass die Familie des Klägers nicht als eine soziale Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen ist bzw. eine innerhalb einer Familie drohende Blutrache jedenfalls nicht im Anwendungsbereich eines von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsguts liege (UA S. 8/9 unter b), seine Entscheidung ausdrücklich und „unabhängig“ hiervon darauf gestützt hat, dass der Kläger der geltend gemachten privaten Verfolgung „auch durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG hinreichend sicher entkommen“ könne (UA S. 9 unter c).

4Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund schon nicht ordnungsgemäß dargetan und liegt auch nicht vor. Wird ein Urteil von mehreren selbständigen rechtlichen Erwägungen getragen, so muss gegen jede von ihnen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen.

5Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Hund Richter
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