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Text des Beschlusses
VIII ZB 105/06;
Verkündet am:
06.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat. Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |