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Text des Beschlusses
2 StR 562/06;
Verkündet am:
24.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Nachtatverhalten berücksichtigt hat, begegnet dies allerdings Bedenken. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesanwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |