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Text des Beschlusses
IX ZB 180/06;
Verkündet am: 
 01.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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