|
Text des Beschlusses
2 StR 567/06;
Verkündet am:
17.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verhängte Strafe von vier Jahren und drei Monaten für die Einfuhr von 989,7 g Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |