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Text des Beschlusses
2 StR 461/06;
Verkündet am:
24.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. K. gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen kann, einer Entlastung nach § 74 JGG nicht bedarf. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagten M. D. , M. K. , A. K. und H. D. haben darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten M. D. wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Schriftsatz der Verteidigerin H. vom 28. Juni 2006) ist gegenstandslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt. Die Revision ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 26. Juni 2006 fristgerecht begründet worden. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine Sachrüge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbegründung. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |