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Text des Beschlusses
XI ZB 40/05;
Verkündet am:
09.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Tenor im Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 wird wie folgt ergänzt: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten. Der Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |