Mo, 29. Dezember 2025, 23:50    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 StR 583/06;
Verkündet am: 
 24.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fällen und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenausspruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Der Senat konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach § 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst vornehmen.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).