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Text des Beschlusses
1 StR 623/06;
Verkündet am: 
 30.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 12 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen in kinderpornographischer Absicht, in 11 Fällen im Wiederholungsfall, in zehn Fällen durch gemeinschaftliche Begehung und in fünf Fällen durch Vollzug des Beischlafs oder Vornahme ähnlicher mit dem Eindringen in den Körper verbundener Handlungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:


Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteilsgründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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