Di, 30. Dezember 2025, 03:27    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 63.06;
Verkündet am: 
 08.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zwar statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung verworfen wurde, richtet (§ 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 308 324 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zwar statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung verworfen wurde, richtet (§ 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2Die Beschwerde macht geltend, die Berufung sei mit Beschluss vom 10. August 2006 zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts sei die Berufung im Beschluss vom 23. Mai 2006 zu Unrecht nicht zugelassen worden, weil der Streitgegenstand nicht teilbar gewesen sei und deshalb die Berufung insgesamt und nicht nur in Höhe von 0,50 € hätte zugelassen werden müssen. Darin liege ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wenn die Berufung zulässig sei, hätte das Verfahren durch Urteil abgeschlossen werden müssen. Damit wendet sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2006, mit dem die Berufung nur in Höhe von 0,50 € zugelassen wurde, weil das Verwaltungsgericht insoweit die Rundungsvorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 1 AO übersehen hatte. Im Übrigen im Hinblick auf noch streitige 308 324 € wurde die Zulassung abgelehnt.

3Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde damit einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet hat. Jedenfalls kann die Beschwerde den Beschluss vom 10. August 2006 mit dieser Begründung schon deswegen nicht erfolgreich angreifen, weil es dem Revisionsgericht verwehrt ist, den Beschluss vom 23. Mai 2006 auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Nach § 152 Abs. 1 VwGO sind Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur in den im Gesetz genannten Fällen anfechtbar. Die Überprüfung einer die Berufungszulassung ablehnenden Entscheidung gehört nicht dazu. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin noch im Revisionsverfahren prüfen, ob der Antrag zu Recht abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 BVerwG 6 B 8.99 Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8, Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 3 B 64.01 juris). Hält das Berufungsgericht nur einen Teil der angefochtenen Entscheidung für zulassungsfähig, gilt nichts anderes.

4Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin gleichwohl gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt hat, weil sie meint, es habe ein teilbarer Streitgegenstand nicht vorgelegen, weshalb die Berufung auch nicht nur teilweise habe zugelassen werden dürfen. Die Korrektur einer Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts und damit die Durchbrechung der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

5Inwieweit bei willkürlichen Entscheidungen anderes gelten kann, kann offen bleiben. Denn eine willkürliche Entscheidung liegt nicht vor. Die Vorinstanz vertritt ersichtlich zur Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands eine andere Rechtsauffassung. Darin liegt keine Willkür.

6Soweit die Beschwerde hilfsweise eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG als Folge der Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte mit der Begründung geltend macht, die Vorinstanzen hätten „das für die Streitsache notwendige Rechtsverständnis zum anzuwendenden Abgabenrecht vermissen lassen“, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das gilt auch dann, wenn man dem Beschwerdevorbringen die Frage entnehmen wollte, ob „mit der Zuweisung eines Rechtsstreits, für welchen die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtssuchenden der nach Art. 19 Abs. 4 GG gegebene Rechtsschutz nicht gewährleistet ist“. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt dieser Frage auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerde angesprochene Vorlagepflicht nach Art. 100 GG zu. Denn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der kritisierten Rechtswegzuweisung wurden von der Beschwerde nicht aufgezeigt, so dass es diesbezüglich der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).