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Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 53.06;
Verkündet am: 
 03.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Januar 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Flurbereinigungsgericht vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

21. Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die aus dem Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) folgenden Maßgaben für die Fallgestaltung zu, dass eine bei der Wertermittlung zunächst nicht berücksichtigte Ablösung von Nutzungsrechten am Gemeindevermögen nachgeholt wird. Grundsätzlich bedeutsam sei insoweit die Frage,

ob die Wertermittlung, insbesondere der daraus resultierende Neuverteilungsmaßstab bzw. der daraus resultierende Verteilungsschlüssel, nach dem die Zuteilung der einzelnen Grundstücke erfolgt, zu einer Änderung der Zuteilung bei sämtlichen im Rahmen der Flurbereinigung Beteiligten führt und nicht nur die Gewichtung der Abfindung zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde verschiebt.

3Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne der hierzu im vorinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung beantworten. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung an einen Teilnehmer unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert seiner Gesamteinlage entspricht (Urteile vom 24. Februar 1959 BVerwG 1 C 160.57 RdL 1959, 221 und vom 23. August 2006 BVerwG 10 C 4.05 UA Rn. 14). Bei der Gleichwertigkeitsprüfung ist also auf einen Wertvergleich des Alt- und des Neubesitzes des jeweiligen Teilnehmers abzustellen. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein Gemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufgelöst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des Waldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer. Folgerichtig kann die Ablösung der Nutzungsrechte, um dem Gebot wertgleicher Abfindung Rechnung zu tragen, auch nur bei der Abfindung der Gemeinde und der vormals Nutzungsberechtigten, nicht jedoch bei den anderen Teilnehmern zu Buche schlagen. Sollte das dazu führen, dass die vormals nutzungsberechtigten Teilnehmer aus der Flurbereinigung besondere Vorteile ziehen, so stellt dies - wie das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1992 BVerwG 11 C 3.92 Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 36 f. m.w.N.) zutreffend ausgeführt hat - in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

42. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447 m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie von weiteren Nachforschungen zu der Frage abgesehen hat, ob der „Verbandswald“ entgegen der Eintragung im Grundbuch nicht im Eigentum des Waldverbandes bzw. seiner Mitglieder, sondern der Gemeinde stand. Nach der im Übrigen keinen Bedenken unterliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hätte die von den Klägern behauptete eigentumsrechtliche Zuordnung des Waldes zur Gemeinde nur die Gewichtung der Abfindung zwischen den Mitgliedern des Waldverbandes und der Gemeinde verschieben, nicht aber zu einer höheren Abfindung der Kläger führen können. Angesichts dessen kam es, worauf das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, auf die von den Klägern geforderte Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem „Verbandswald“ nicht an.

53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Dr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen
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