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Text des Beschlusses
2 StR 580/06;
Verkündet am: 
 07.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

beschlossen:

1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesan-walts im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

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