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Text des Beschlusses
5 StR 4/07;
Verkündet am:
13.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |