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Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 94.06;
Verkündet am:
01.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 000 € festgesetzt. 1Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. 2Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. 3Die Beschwerde formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinn. Sie meint stattdessen, dass das Verwaltungsgericht bei richtiger Würdigung des Sachverhalts den Überlassungsvertrag in analoger Anwendung des § 287 ZGB als dingliches Nutzungsrecht hätte einstufen müssen. Dabei handelt es sich jedoch um kein revisibles Recht und damit um keinen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht unangefochten festgestellt, dass die Berechtigung der Kläger hinsichtlich des Überlassungsvertrages dem Grunde nach bereits im Rücknahmebescheid vom 22. Februar 2000 geregelt ist, in dem unter anderem hinsichtlich der Flurstücke 20 und 21 die Rückübertragung bzw. Herstellung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechtes zwar abgelehnt, aber ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgestellt worden ist. Die Bestandskraft der Berechtigungsfeststellung ziehe auch das Landesamt im Widerspruchsbescheid nicht in Zweifel. Streitgegenständlich sei daher lediglich, ob hinsichtlich der Flurstücke 20 und 21 ein Ausschlussgrund bestehe. 5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG. Gödel Postier Dr. Hauser ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |