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Text des Beschlusses
1 BvL 12/04;
Verkündet am:
25.01.2007
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht erforderlich. ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - hier: Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten Papier,des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 25. Januar 2007 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 1 Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht erforderlich. 2 Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl.BVerfGE 79, 252). 3 Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Steiner Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger Schluckebier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |