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Text des Beschlusses
VI ZR 255/06;
Verkündet am:
05.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2006 anzusehende Rechtsbehelf wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde - trotz Belehrung des Klägers - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 544 Abs. 1 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Kläger den Antrag trotz Belehrung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, worauf er ebenfalls hingewiesen worden ist. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil auch dieser Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. Die Ausführungen des Klägers, insbesondere zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389), zu Menschenrechtsverletzungen und zu Verfassungshochverrat durch Rechtsbeugung, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Beschwerdewert: bis 363.441,78 € Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |