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Text des Beschlusses
IX ZR 99/04;
Verkündet am: 
 22.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 72.410,30 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f; Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
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