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Text des Beschlusses
3 StR 61/07;
Verkündet am:
27.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es - entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) - nicht auf das Vorliegen von Arglosigkeit bei einem späteren Handlungsabschnitt an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungs-vorsatz geführten Angriffs - hier: Schlagausholen hinter dem Rücken der Ehefrau (UA S. 10) - arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17). Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |