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Text des Beschlusses
IX ZB 116/06;
Verkündet am:
22.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird zurückgewiesen. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |