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Text des Beschlusses
IX ZA 40/06;
Verkündet am: 
 22.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juli 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.


Gründe:


Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
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