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Text des Beschlusses
4 StR 83/07;
Verkündet am: 
 13.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass der Angeklagte im Fall II. 1 statt wegen (vollendeter) sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten hier nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 510).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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