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Text des Beschlusses
VIII ZR 2/07;
Verkündet am: 
 13.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August 2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt.


Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Einfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verurteilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

Der Antrag des Beklagten ist begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vorgenommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.

2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, 142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwarten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Interesse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen.

Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
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